Frankfurter
Rundschau - FR-online.de - 29.12.2008
Deutschland
grenzt aus
VON LISA PFAHL UND JUSTIN J. W. POWELL
Die UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen wird
2009 für Deutschland verbindlich. Aus der Formulierung in
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte - Bildung ist
Menschenrecht - leiten die Vereinten Nationen (UN) und die Europäische
Union die Forderung ab, schulische Bildung möglichst inklusiv
zu gestalten. Inklusiv heißt: Alle Kinder werden gemeinsam
unterrichtet. Inwieweit wird das deutsche Bildungssystem dieser
Forderung bereits gerecht?
In Deutschland wird immer mehr Kindern und Jugendlichen ein sonderpädagogischer
Förderbedarf attestiert. Im Jahr 2006 wurden 86 Prozent dieser
Gruppe an Sonderschulen unterrichtet. Eine Bildungspolitik der
Inklusion wird durch unterschiedliche Faktoren verhindert. Dazu
gehört die institutionelle Trägheit des Bildungswesens,
das in seiner Mehrgliedrigkeit gefangen bleibt.
Dazu gehören auch das starke Interesse der (sonder-)pädagogischen
Lehrer am bestehenden hochdifferenzierten Sonderschulsystem sowie
der Mangel an politischem Willen, in gemeinsamen Unterricht ausreichend
zu investieren und sonderpädagogische Lehrkräfte in
inklusive Schulen zu verlagern. Trotz ihrer beachtlichen lokalen
Erfolge bleiben deshalb inklusive Schulen in vielen Regionen Deutschlands
die Ausnahme.
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Link:
UN-Beauftrager
V. Muñoz:
"Kinder mit Behinderungen gehören in normale Schulen."
Nicht
wir sind die Exoten bekräftigt
Camilla Dawletschin-Linder, Vorsitzende
der Bundesarbeitsgemeinschaft Gemeinsam leben – Gemeinsam lernen,
Frankfurt.
FR-Interview vom 26.3.08
FR:
Frau Dawletschin-Linder, ein Jahr ist es her, dass der UN-Beauftragte
für das Recht auf Bildung, Vernor Muñoz, seine harsche
Kritik an getrennten Schulen für Kinder mit und ohne Behinderungen
vorgelegt hat. Hat sich seitdem etwas verbessert?
Dawletschin-Linder:
Nicht
im Schulsystem. Aber die Aufmerksamkeit ist mehr geworden. Für
Eltern, die seit Jahrzehnten dafür kämpfen, dass ihre
Kinder normale Schulen besuchen, war das Urteil von Herrn Muñoz
eine Erlösung. Endlich hat jemand bestätigt, dass nicht
wir die Exoten sind - sondern die Anderen. International ist Deutschland
mit seiner Aussonderung von Kindern mit Behinderungen völlig
isoliert.
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Schulische
Integration (Historie)
Mit
dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 08.10.1997 (BvR
9/97) wird der Artikel 3 des Grundgesetzes Abs.
3 um den Satz ergänzt: "Niemand darf wegen
seiner Behinderung benachteiligt werden."
Die Anwendung des Gleichheitsprinzips bedeutet bezogen
auf den schulischen Bereich, dass Menschen mit Behinderung der
Besuch der allgemeinen Schule nicht verwehrt werden darf, wenn
dort Erziehung und Unterricht den Fähigkeiten der Schülerin
oder des Schülers entspricht und ohne besonderen Aufwand
oder durch einen vertretbaren Einsatz sonderpädagogischer
Förderung möglich ist. Auch wenn das Benachteiligungsverbot
keine individuell einklagbaren Rechts- oder Leistungsansprüche
begründet, liegt ihm doch eine allgemeine Wertentscheidung
zugrunde, die auch die Träger öffentlicher Einrichtungen
bindet.
(aus: Gesetz zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen
Förderung Erfahrungsbericht, S. 1)
Die
Möglichkeit zu sonderpädagogische(r) Förderung im
Gemeinsamen Unterricht empfiehlt die Kultusministerkonferenz
mit Beschluss vom 06. Mai 1994.
Zum
1. August 2005 wurde das neue Schulgesetz
NRW eingeführt, welches einen gleichberechtigten Anspruch auf
schulische Integration beschreibt.
Zum
Sonderpädagogischen Förderbedarf finden Sie die Bestimmungen
des Schulgesetzes in §
19 SchulG und §
20 SchulG.
Zum
download das vollständige Schulgesetzes NRW, siehe insbesondere
§§ 19, 20:
SchulGesetzNRW
als PDF-Datei.
Aussagekräftig
ist auch die Begründung
zum Schulgesetz (von 11/2003).
Integration:
Begriffserklärung
Der
Begriff „Integration“ wird in vielen Zusammenhängen
benutzt. Hier verwenden wir ihn im Rahmen des Gemeinsamen Unterrichts.
„Die
Vielfalt verschiedener Menschen, die unterschiedlichen Ausdrucksformen
... im Zusammenspiel und ihrer wechselseitigen Ergänzung: All
das macht den integrativen Prozeß aus. Es geht nicht um Anpassung
der Behinderten an - von Nichtbehinderten - aufgestellte Normen
und Werte, es geht auch nicht um die Negierung objektiver Defizite
und Schwächen bei den Behinderten und Nichtbehinderten, sondern
es geht um eine angstfreie und konkurrenzfreie Auseinandersetzung
mit sich selbst und in der Gemeinschaft, um eine Auseinandersetzung
mit Schwächen, die der einzelne - ob behindert oder nicht -
akzeptieren muss, die Teil seiner Wirklichkeit sind, aber auch um
das Erkennen von Stärken eines jeden Menschen, die dessen Selbstwertgefühl
heben können. All dies ist Teil eines Lernprozesses im gemeinsamen
Leben von Behinderten und Nichtbehinderten, im natürlichen
Umgang zwischen allen Beteiligten und eine Voraussetzung dafür,
vorurteilsfrei miteinander zu leben und zu lernen. (Erhard
- Kramer/Hoppe, 1988).
Nach
diesem Verständnis bedeutet Integration nicht die Eingliederung
von Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft der Nichtbehinderten,
sondern es geht um ein solidarisches Miteinander. Dazu gehört
auch, dass gesellschaftliche Einrichtungen so gestaltet werden,
dass sie zum Raum für alle werden.
Schule
heute soll Schülerinnen und Schülern auch die Fähigkeit
vermitteln, in der Welt von morgen zu bestehen. Deshalb muss sich
Schule auch als „Interaktionsfeld“ und „Kommunikationsort“
verstehen. Eine vielfältige „Schule für alle“
bietet ein erweitertes Lernfeld, das Qualifikationen wie Anerkennung
von Schwächen, Frustrationstoleranz, Kooperationsfähigkeit,
Hilfsbereitschaft, Solidarität einschließt. Gemeinsamer
Unterricht ist ein Ort, wo Anderssein täglich erlebt wird.
„ Gegenseitiges Anerkennen, gemeinschaftliches Denken
und Handeln sind im Gemeinsamen Unterricht ständig gefordert
und können immer wieder in unterschiedlichen Situationen erprobt
und erfahren werden.“ (Gemeinsam
Leben BAG Info, S. 139; s.a.: Preuss-Lausitz, Maikowski 1998, S.
7)
Es
gibt heute vielfältige Erfahrungen von Lehrern und Lehrerinnen
zum Gemeinsamen Unterricht. Im Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung
vieler Integrationsschulen wurden folgende Erfahrungen zusammengefasst:
-
Die
Einstellung zu einem Kind mit Behinderung ist ebenso wichtig
wie sonder-pädagogisches Einzelwissen.
-
„Integrationsfähigkeit“
hängt nicht primär von dem behinderten Kind ab. Das
Umfeld Schule muss integrationsfähig gemacht werden.
-
Die
unterrichtliche Kooperationsfähigkeit,
also die Fähigkeit, im Zwei-Pädagogen- System Ko-Unterricht
zu erteilen, stellt eine Arbeitsvoraussetzung dar.
-
Die
innere Differenzierung des Unterrichts
ist eine methodische Grundvoraussetzung des Gemeinsamen Unterrichts.
Die
Definition von "Integration" und die Förderschwerpunkte
erhalten Sie hier als PDF-Dokument zum download.
Quelle:
http://www.learn-line.nrw.de/angebote/gemeinsamerunterricht/
Zum
Begriff: Inclusion
Ein
noch weitergehendes ganzheitliches Verständnis von "Integration"
wird mit dem Begriff Inclusion beschrieben.
Von
der Integration zur Inclusion
„Allgemeine (integrative) Pädagogik“ und Fragen
der Lehrerbildung
von GEORG FEUSER
"Inclusion" - Versuch einer Definition
Während sich "Integration" als Leitbegriff stärker auf
die "Wiederherstellung einer Einheit" und damit vor allem auch auf
besondere Maßnahmen bezieht, die es Menschen mit Behinderungen
ermöglichen sollen, wieder am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen,
von dem sie vorher ausgeschlossen waren, geht der Begriff "Inclusion"
weit darüber hinaus und fordert radikal, daß Behinderung
als normale Spielart menschlichen Seins in allen gesellschaftlichen
Bereichen akzeptiert und entsprechend in alle administrativen Planungen
regelhaft einbezogen werden muß.
Insbesondere
im Schulbereich wurde das Prinzip der "Inclusion" intensiv diskutiert.
Es werden nicht mehr nur Wahlmöglichkeiten zwischen Sonderschulen
und integrativen Schulformen gefordert, sondern das Recht eines
jeden Kindes, in die jeweils zuständige Regelschule aufgenommen
zu werden. Hieraus folgt die Pflicht der Schulbehörden, behinderte
Kinder ganz selbstverständlich in die allgemeinen Schulkonzepte
einzubeziehen. Eventuellen besonderen Bedürfnissen veschiedener
Kinder müsse dann durch personelle oder materielle Hilfen Rechnung
getragen werden.
Inclusion" ist damit ein grundlegendes Menschenrecht jedes einzelnen
Bürgers einer Gesellschaft und steht in der Tradition der nordamerikanischen
Diskussion über Menschen- und Bürgerrechte. Dieser neue
Begriff ist auch in enger Verbindung zum Prinzip der Selbstbestimmung
von Menschen mit Behinderungen zu sehen, hat aufgrund seiner grundlegenderen
Bedeutung jedoch viel eher als Selbstbestimmung den Charakter eines
neuen Paradigmas. Sollte sich also die grundlegend neue Sichtweise
des Prinzips "Inclusion" durchsetzen, werden wir mit Recht von einem
Paradigmenwechsel sprechen können.
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