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17.10.2008
- Neu! Weblog Gemeinsame Schule
Diskutieren
Sie mit uns! Schreiben Sie uns Ihre Meinung!
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01.06.2011
Leitlinien
zur inklusiven Schulrechtsreform NRW
Es
ist nun weitgehend unstrittig, das „Inklusion“ als Deutsches
Recht nach der UN-Konvention auch auf Landesebene sowie in den
Kommunen unverzüglich umgesetzt werden muss.
Ein
bedeutender Aspekt ist das inklusive Schulsystem, welches „gemeinsames
Lernen“ behinderter und nicht-behinderter Kinder einfordert.
Es stellt sich nur noch die Frage nach dem wie, wann und wie
schnell?
Drei
Fragen sind bei der politischen Umsetzung evident:
-
Mit
welcher Rechtskraft wird das Recht auf Inklusion im Schulgesetz
verankert? Stichwort: Elternwahlrecht, hier: INKLUSION ist
ein unveräußerliches Grund- und Menschenrecht.
Es ist ein Recht des Kindes an sich, auf das nicht
einmal die Eltern „freiwillig“ verzichten können.
-
Wie
werden die Rahmenbedingungen für „gemeinsames Lernen“
sein? Stichworte: Schulfinanzierungsgesetz und Ressourcensteuerung,
Lehrerstellenzuweisung, Aus- und Fortbildung.
-
Was
passiert mit den Förderschulen? Wo und wie werden die
freiwerdenden SonderschullehrerInnen eingesetzt?
02.03.2011
Inklusion
ist Menschenrecht!
Sehr
geehrte Damen und Herren,
liebe
Freunde,
wir
laden Sie hiermit sehr herzlich zur 16. Vollversammlung des
Initiativkreises Gemeinsame Schule ein.
Montag,
den 4. April 2011
19.30
Uhr
Ort:
DIE FÄRBEREI, Stennert 8, Wuppertal-Barmen
Programm:
1)
Unser Start ins Projekt Gemeinsamer Unterricht - ein erster
Erfahrungsbericht.
Elisabeth Minke,
Rektorin, städt. kath. Sankt-Antonius-Grundschule, Wuppertal
2)
Bericht 2010 - zur Entwicklung der schulischen Integration
in Wuppertal und was meint eigentlich Inklusion?
3)
Das Projekt InKö - Integration/Inklusion Köln: Ressourcen
bündeln, Netzwerke schaffen
Raphaela Fink und
Andreas Köpfer, Universität zu Köln, wiss.
Mitarbeiter
im Department Heilpädagogik und Rehabilitation - Pädagogik
und Didaktik bei Menschen mit geistiger Behinderung
4)
Was ist nach der Schule? - zum Übergang in Ausbildung
und Beruf
Die
vollständige Einladung entnehmen Sie bitte der PDF-Anlage:
Einladung-IK-GU2011pdf.
Wir
freuen uns auf Ihre Mitwirkung.
Viele
Grüße
Paul-Roemer
20.8.2010
Inklusion
als exklusives Recht?
Das
Thema „Inklusion“ wird ausgiebig und kontrovers diskutiert,
insbesondere im Schul- und Bildungsbereich. Dabei outen sich
Inklusionsbefürworter genauso wie Hartliner, die das bestehende
gegliederte Schulsystem, mitsamt der Sonderschulen, möglichst
so erhalten möchten. Nicht zuletzt durch PISA und die UN-Behindertenrechtskonvention,
die nun geltendes Recht in Deutschland ist, stellt sich die
Frage nach einem Systemwechsel.
Besonders
massiv hat sich der Philologenverband zum Thema „Inklusion“
abgegrenzt, welches wir zum Anlass genommen haben, diese Positionen
deutlich zu kommentieren und auch zurechtzuweisen. Es kann nicht
sein, das der Verband nur vereinzelte „auserlesene“ Kinder im
Gymnasium aufnehmen (integrieren) möchte, wohingegen die
Mehrzahl der Förderschüler, bitte schön, in der
Sonderschule verbleiben sollen. Das Recht auf Inklusion kann
kein exklusives sein!
Bitte
beachten Sie den beigefügten Aufsatz (s. PDF) und leiten
sie diesen an Freunde weiter.
Inklusion
als exklusives Recht?
Eine Antwort auf die Position des Philologenverbandes zum
Thema Inklusion v. 23.4.2010
(Bitte anklicken!)
Wir
ermutigen alle Eltern für ihre Kinder „Gemeinsamen Unterricht“
einzufordern. Dabei sind alle Schulformen gefordert, ausnahmslos.
Auch sollten Sie im Konfliktfalle mit Hilfe eines Rechtsanwaltes
Ihr Recht durchsetzen. Die Chancen waren nie besser, auch vor
Gericht zu gewinnen.
Bitte
diskutieren Sie in Ihrem Freundes- und Bekanntenkreis diese
Entwicklung und unterstützen Sie unsere Forderungen. Wir
glauben, dass die Behindertenhilfe völlig neu ausgerichtet
werden muss, insbesondere durch INKLUSION sowie ehrliche und
tatsächliche Teilhabe an einem menschenwürdigen „normalen
Leben“.
Infos: G. Paul-Roemer, Dipl.-Soz.Wiss., Tel.: 0202 / 758 00
90
7.2.2009
Manifest
Inklusive Bildung – Jetzt!
Wir
beziehen uns auf das Menschenrecht auf Bildung, wie es von den
Vereinten Nationen in mehreren, von der Bundesrepublik ratifizierten
Menschenrechtsverträgen kodifiziert wurde:
-
Das Abkommen über die wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Rechte schreibt vor, dass allgemeine Bildung ohne
Diskriminierung zugänglich, allen verfügbar, von
Eltern und Kindern akzeptiert und dem Stand der Wissenschaft
und gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst werden
muss.
-
Die
Konvention über die Rechte des Kindes verpflichtet die
Vertragspartner, alle verfügbaren Mittel einzusetzen,
damit Bildung möglichst vollständige soziale Integration
und Entfaltung der Persönlichkeit eines jeden Kindes
befördert.
-
Die
Konvention über die Rechte behinderter Menschen schließlich
fordert die Vertragspartner unmissverständlich auf,
für „inclusive education“ Sorge zu tragen. Das bedeutet:
Alle Kinder werden in allgemeinen Schulen in heterogenen Lerngruppen
der Vielfalt der Begabung entsprechend unterrichtet. Die nötige
individuelle Unterstützung wird zum Kind gebracht.
Bildung
ist ein Recht, das zur Wahrnehmung anderer Rechte erst befähigt.
Wenn
es vorenthalten wird, bedeutet das den Ausschluss von Selbstbestimmung,
politischer und gesellschaftlicher Teilhabe, Arbeit und Gesundheit.
Wie bei der UN-Kinderrechtskonvention sind auch für die Umsetzung
der UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen Bund,
Länder und Gemeinden zuständig. Sie alle sind an die
völkerrechtlichen Vereinbarungen gebunden; der Bund hat die
Einhaltung der Konventionen vor der Völkerrechtsgemeinschaft
zu vertreten. Der übliche Verweis auf die Zuständigkeit
des jeweils anderen ist unzulässig, denn an deutschen Schulen
bestehen Zustände fort, die den Konventionen eklatant widersprechen
und deshalb vom Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für
das Recht auf Bildung, Vernor Munoz, angeprangert wurden:
-
Viel
zu früh werden die Bildungswege der Kinder getrennt.
-
Fast
einer halben Million Kinder und Jugendlicher wird sonderpädagogischer
Förderbedarf bescheinigt und 85% dieser Kinder werden
in der Folge in Sonderschulen eingewiesen – viele gegen ihren
und gegen den Willen der Eltern. Nur 15% von ihnen werden
an allgemeinen Schulen unterrichtet.
-
Unter
den Sonderschülerinnen und –schülern finden sich
überproportional viele Kinder mit Migrations- und/oder
Armutshintergrund.
...
das ganze Manifest als PDF-Datei
Link:
Inklusive
Pädagogik,
Def. bei Wikipedia
10.09.2008
Borschüre
erschienen:
Wegweiser
zum Gemeinsamen Unterricht
von behinderten und nicht behinderten Kindern in NRW
Hrsg.:
mittendrin e.V., Köln

Bestellen
für 1 € je Exemplar:
mittendrin
e.V.
Breibergstraße 33
50939 Köln
Telefon
0221 / 61 42 49
Mail:
kongress@eine-schule-fuer-alle.info
Download
als PDF-Dokument (1 MB)
(kostenlos!)
11.06.2008
- Westdeutsche Zeitung
Förderschule:
Der Ort, an dem Kinder immer dümmer werden
von
Anja Clemens-Smicek
Prof.
Wocken: Lernbehinderte Schüler sind auf der Regelschule
besser aufgehoben.
Wuppertal.
Wenn Politiker
über Bildung reden, geht es stets auch um die „optimale
Förderung“ aller Kinder. Keines, so heißt es vollmundig,
dürfe verloren gehen. Wie weit das deutsche Schulsystem
von dieser Zielvorgabe entfernt ist, zeigen nicht allein die
Hauptschulen, die seit langem mit dem Stigma „Restschule“ leben
müssen.
In
punkto Chancengleichheit geht es noch schlimmer: Die Förderschule,
einst Sonder- und Hilfsschule genannt, ist die wirklich vergessene
Schulform. So vergessen, dass sie selbst von den Pisa-Studien
nicht berücksichtigt wurde. ...
mehr
lesen ...
21.11.2007
Recht
auf integrative Bildung
Kommunen
müssen behinderten Kindern den Besuch einer integrativen
Schule
grundsätzlich finanziell ermöglichen.
Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2007 (BVerwG Az.
5 C 34/06 und 35/06).
Sozialhilfe zur Ermöglichung der Teilnahme geistig
behinderter Kinder am integrativen Schulunterricht
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in zwei Verfahren
darüber entschieden, dass die Stadt Chemnitz verpflichtet
ist, die Kosten eines Integrationshelfers (Unterstützungsperson
beim Schulbesuch) für ein schulpflichtiges behindertes
Kind - hier: für die integrative Unterrichtung an einer
Montessori-Grundschule bzw. an einer Montessori-Mittelschule
- zu übernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits früher ausgesprochen,
dass ein Anspruch auf Eingliederungshilfe durch Übernahme
der Kosten eines Integrationshelfers für den Besuch einer
integrativ unterrichtenden Grundschule, der das Kind schulrechtlich
zugewiesen ist, besteht, obwohl solche Kosten sonst nicht angefallen
wären. In den vorliegenden Verfahren war nunmehr weitergehend
zu klären, ob individuelle Integrationshilfekosten auch
dann zu übernehmen sind, wenn schulrechtlich Wahlfreiheit
besteht und diese Kosten beim Besuch einer Förderschule
nicht anfielen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat einen solchen Anspruch bejaht.
Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§
40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG in Verbindung mit § 12 Nr. 1 der Eingliederungshilfeverordnung)
umfassen die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung Maßnahmen
zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn sie erforderlich
und geeignet sind, den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen
Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Diese
Voraussetzungen lagen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts
vor, nachdem das Schulamt den betroffenen Kindern bzw. ihren
Eltern die Wahl zwischen einer integrativen Unterrichtung an
der Montessori-Schule und dem Besuch der öffentlichen Förderschule
überlassen hatte. Der Sozialhilfeträger musste angesichts
der dem Kind bzw. den Eltern eingeräumten Wahlfreiheit
deren Entscheidung für eine integrative Beschulung respektieren.
Das
Urteil ist noch nicht veröffentlicht! mehr
lesen ...
23.08.2007
Behindertes
Mädchen muss nicht in Sonderschule!
Das Verwaltungsgericht hat eine Entscheidung (Az 10 K 761/07)
der Schulaufsicht revidiert. Die 7-jährige Schülerin
mit Down-Syndrom darf weiterhin in eine integrative Waldorf-Schule
gehen. download:
Urteil Az 10 K 761/07 (PDF-Datei)
Das Kölner Verwaltungsgericht hält die Frage,
ob es genügend Integrationsplätze gibt, für sachfremd
bei der Entscheidung für den besten Förderort.
Kobinet
berichtet über eine Entscheidung des Kölner Verwaltungsgerichtes,
das einem Mädchen mit Down-Syndrom die Teilnahme am gemeinsamene
Unterricht ermöglicht, obwohl die Schulaufsichtsbehörde
sie an eine "Förderschule für geistige Entwicklung"
verwiesen hatte.
Die Eltern wollten die Schülerin integrativ beschulen lassen.
Da an den wenigen gut ausgestatteten städtischen Integrationsschulen
kein Platz mehr frei war, wurde sie an einer privaten integrativen
Waldorfschule aufgenommen. Die Schulaufsichtsbehörde entschied
jedoch dagegen, obwohl zwei Gutachten eine integrative Beschulung
empfahlen.
"Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts stellte in dem
inzwischen rechtskräftigen Urteil fest, dass der Schulaufsicht
mehrere Verfahrensfehler unterlaufen waren. Sie hatte weder
die Eltern zu einer Anhörung eingeladen, noch es für
nötig befunden, die Entscheidung für die Sonderschule
inhaltlich zu begründen", heißt es in einer
Pressemitteilung des Kongresses "Eine Schule für Alle".
Das Gericht befand außerdem, dass in diesem Fall die Entscheidung,
das Kind gegen den Willen der Eltern der Sonderschule zuzuweisen,
auch inhaltlich rechtswidrig war, denn der Förderbedarf
des Mädchens könne auch in Regelschulen mit gut ausgestattetem
"Gemeinsamen Unterricht" gewährleistet werden.
Das Gericht habe dem Schulaufsichtsamt in diesem Zusammenhang
"eine deutliche Rüge erteilt". Schulaufsichtsbehörden
dürften ihre Entscheidungsgewalt über den geeigneten
Förderort für ein Kind nicht dazu missbrauchen, knappe
Ressourcen im Gemeinsamen Unterricht zu bewirtschaften.
Die
Frage, ob es genügend Integrationsplätze gebe, sei
bei der Entscheidung, welcher Förderort für das einzelne
Kind der beste sei, ein "sachfremdes Kriterium".
Besonders der letzte Punkt ist eine wichtige Klarstellung. Bisher
ist es noch so, dass gemeinsamer Unterricht nur möglich
ist, wenn Plätze dafür vorhanden sind. Faktisch ist
die schulische Laufbahn eines behinderten Kindes also davon
abhängig, wieviele Plätze für den gemeinsamen
Unterricht die erreichbaren Schulen gerade anbieten.
Auch wenn Deutschland durch die Ratifizierung der UN-Konvention
über die Rechte behinderter Menschen das Recht auf
integrative Beschulung im Primar- und Sekundarschulbereich anerkennt,
werden Eltern in der Praxis immer noch häufig darauf verwiesen,
dass die Rahmenbedingungen nicht vorhanden sind oder nicht ausreichend
Plätze zur Verfügung stehen.
Solange die Förderschulen die Regel und der gemeinsame
Unterricht die Ausnahme bleiben, wird sich daran wohl auch nichts
ändern - Trotz dieses positiven Urteils.
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